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​​Ruhezeiten in der Mietwohnung

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Das Thema Ruhezeiten führt bei MieterInnen oft zu Diskussionen, obwohl es klar geregelt ist – sowohl gesetzlich als auch von der Hausordnung. Wenn auch bei Dir Unklarheit darüber herrscht, wer im Recht ist, lies weiter. In diesem Ratgeber erläutern wir, welche Gesetze und Regelungen unter der Woche und am Wochenende tags wie auch nachts gelten. Wir gehen zudem auf verschiedene Beispiele ein. So weißt Du schnell woran Du bist und kannst Dich entspannen.

Gesetze und Regelungen zu Ruhezeiten

Es herrscht viel Verwirrung, wenn es um die Ruhezeiten geht. Ein Grund dafür ist, dass es auf Bundesebene kaum gesetzlich geregelten Ruhezeiten gibt, mit Ausnahme der Abendruhe. Die Mittags- und Nachtruhe sind Ländersache und werden dementsprechend in den jeweiligen Landes-Immissionsschutzgesetzen geregelt. Teilweise gibt es zusätzliche Regelungen durch Städte oder Gemeinden. Üblicherweise sind die für Dich relevanten Ruhezeiten auch im Mietvertrag beziehungsweise der angehängten Hausordnung vermerkt, der Du durch Deine Unterschrift zustimmt. Hier erklären wir die Regelungen auf Bundes- und Länderebene sowie der Hausordnung.

Gesetze: Ruhezeiten auf Bundesebene

Die meisten Regelungen auf Landesebene berufen sich auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs, der die Hausruhe 1998 wie folgt festlegte (V ZB 11/98): Sie gelte an Werktagen von 13 bis 15 Uhr und von 22 bis 7 Uhr, an Sonn- und Feiertagen ganztägig. Der Samstag gilt als Werktag, außer ein Feiertag fällt auf den Samstag.

Wichtig: Es gibt zusätzlich zur Mittags- und Nachtruhe auch eine Abendruhe, die das Betreiben von Maschinen und Geräten regelt. Unter den genannten Maschinen und Geräten sind auch Gartengeräte wie Rasenmäher und Laubbläser. Wenn Du also über einen Garten verfügst, solltest Du die Liste kurz sichten. Auch ohne Garten ist es gut, von der Regelung gehört zu haben. Zwar betreibst Du die Geräte dann nicht selbst, stören kann Dich der Lärm den andere damit erzeugen aber natürlich trotzdem. Dann könntest Du Dich beschweren.

Die Abendruhe ist bundesweit gesetzlich geregelt, in der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung im Anhang des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG). Sie gilt ab 20 Uhr, nicht erst mit dem üblichen Beginn der Nachtruhe um 22 Uhr. Für Freischneider, Laubbläser, Laubsammler und Grastrimmer sind die Regeln sogar noch strenger. Sie dürfen auch an Werktagen nur von 9 bis 13 Uhr und von 15 Uhr bis 17 Uhr betrieben werden. Für eine Beschwerde wendest Du Dich an das Ordnungsamt.

Das Vorgehen erläutern wir weiter unten nochmal genauer.

Gesetze: Ruhezeiten auf Länderebene

Wie bereits angesprochen werden Ruhezeiten – die Abendruhe ausgenommen – nicht auf Bundesebene, sondern meist auf Länderebene geregelt. Wir haben uns beispielhaft die Regelungen in Bayern angeschaut, da unserer Mieter dort wohnen.

Bayern

In Bayern gibt es das Bayerische Immissionsschutzgesetz (BayImSchG), das keine Ruhezeiten vorgibt. Es regelt die Inbetriebnahme bestimmter Anlagen, den Schutz von Motoren und Lichtemissionen, um einige Beispiele zu nennen. Auch hier ist demnach auf die Regelungen von Städten und Kommunen zu achten, vor allem aber auf die eigene Hausordnung.

Verordnungen: Ruhezeiten auf Stadtebene

Auch hier möchten wir Dir eine kurze Information zu Neu-Ulm geben, wo unsere Mieter wohnen. 

In der bayerischen Stadt gibt es in der städtischen Verordnung entsprechende Regelungen. So dürfen ruhestörende Haus- und Gartenarbeiten nur in bestimmten Zeiträumen durchgeführt werden: Montag bis Freitag von 7 bis 12 Uhr und von 14 bis 19 Uhr, samstags von 7 bis 12 Uhr und von 14 bis 18 Uhr. Musik darf nur so laut gehört werden, dass sie niemanden stört. Das Gleiche gilt für Haustiere. Bedenke: Gibt Deine Hausordnung strengere Zeitfenster vor, musst Du Dich daran halten.

Für eine Auskunft zu Regelungen in einer anderen Stadt, wende Dich an das Ordnungsamt.

Hausordnung: Ruhezeiten im eigenen Haus

An die meisten Mietverträge ist eine Hausordnung angehängt, deren Einhaltung Du durch den Mietvertrag zustimmst. Die Hausordnung regelt zum Beispiel die Müllentsorgung, die Reinigung von geteilten Flächen wie dem Hausflur – und die Ruhezeiten. Bei der Hausordnung orientieren sich Vermieter oft an der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs 1998 (V ZB 11/98). Die Ruhezeit ist daher in der Regel an Werktagen von 13 bis 15 Uhr und von 22 bis 7 Uhr sowie ganztägig an Sonn- und Feiertagen. Wenn ein Feiertag auf den Samstag fällt, gelten hier die entsprechenden Regelungen. Ansonsten ist der Samstag ein Werktag.

Aufgepasst: Wenn Deine Hausordnung eine strengere Ruhezeit vorschreibt als Deine Gemeinde, dann musst Du Dich trotzdem an die Ruhezeiten der Hausordnung halten. Das Gleiche gilt natürlich auch andersherum. Merke Dir also, dass immer die strengeren Regeln gelten. Der Unterschied beträgt aber meistens nicht mehr als eine Stunde.

Manchmal machen Vermieter in einer Hausordnung übrigens auch Abstufungen. Oft gibt es nicht nur die absolute Nachtruhe ab 22 Uhr, sondern auch die vorgelagerte Nachtruhe ab 19 oder 20 Uhr. In dieser Zeit muss nicht Zimmerlautstärke herrschen, aber es ist zum Beispiel das Benutzen von Bohrmaschine, Hammer und großen Haushaltsgeräten untersagt.

Für eine verbindliche Auskunft solltest Du Dir Deine Hausordnung angucken.

Gerichtsurteile: Ruhezeiten laut Gerichten

Gesetze und Regelungen sind oft grob formuliert, um als Richtlinie für Einzelfälle zu dienen. Auch im Bereich der Ruhezeiten können die Gesetze und die Hausordnung nicht alle Eventualitäten abdecken. Daher spielen hier, wie generell im Rechtsbereich, Gerichtsurteile zu vergleichbaren Fällen eine große Rolle. Sie können eine Orientierung bieten und werden von Anwälten auch in Gerichtsverfahren selbst gerne zur Untermauerung der eigenen Position genutzt.

Wir führen daher in diesem Text einige Gerichtsurteile an, um Dir bei der Einschätzung Deiner Situation zu helfen. Die jeweiligen Aktenzeichen vermerken wir immer in Klammern dahinter, also zum Beispiel: „Das Amtsgericht Düsseldorf urteilte in einem Verfahren (55 C 7723/10) …“ Durch das Aktenzeichen findest Du die vollständigen Urteile in der Regel online. Wir verlinken sie aber auch immer an der jeweiligen Stelle.

Was darf man während der Ruhezeiten?

Generell gilt: Während der Ruhezeit darfst Du alles machen, was die Zimmerlautstärke nicht überschreitet. Es geht also darum, dass die Geräusche möglichst innerhalb Deines Zimmers oder Deiner Wohnung bleiben und außerhalb nicht über einen gewissen Pegel hinaus zu hören sind.

Wenn Du jedoch Geräusche Deines Nachbarn hörst, beachte, dass Deine Hausordnung nur für Dein Haus gilt. Kommen die Geräusche aus dem Nachbarhaus oder angrenzenden Gärten, können dort andere Regeln gelten. Das ist vor allem wichtig, wenn es keine landesweite Regelung von Ruhezeiten gibt. Wenn die Geräusche zu einer Belästigung werden, musst Du das natürlich trotzdem nicht aushalten, sondern kannst Dich zur Wehr setzen. Wie Du dabei am besten vorgehst, erklären wir unten.

Was ist die Zimmerlautstärke?

Oft heißt es, Zimmerlautstärke bedeute, dass außerhalb des Zimmers kein einziger Ton zu hören sein darf. Das Landgericht Hamburg hat dieser Aussage in einem Urteil allerdings widersprochen (317 T 48/95). Gegenstand des Streits war die Lautstärke von Musik, zu der das Gericht urteilte: “ (…) eine Lautstärke, die unter den gegebenen Umständen ein befriedigendes Hörergebnis gestattet, muss dem Mieter einer Wohnung möglich sein. Erst wenn die Lautstärke über das hinaus ginge, was unter Einbeziehung der baulichen Verhältnisse nicht mehr als normales Wohngeräusch in die Nachbarwohnung dringt, wird das Maß der Zimmerlautstärke überschritten.“ Die Festlegung eines Dezibelwerts halte das Gericht nicht für sinnvoll.

Wer sich dennoch für die Dezibeleinordnung interessiert: Atemgeräusche liegen in der Regel bei 10 dB, Vogelgezwitscher liegt bei 40 dB, normale Gespräche bewegen sich im Rahmen zwischen 40 bis 55 dB. Entscheidend ist dabei immer die Frage, was beim Nachbarn ankommt. Wohnst Du in einer besonders hellhörigen Wohnung, musst Du natürlich leiser sein. Das Landgericht Kleve setzte bei seinem Verfahren (6 S 70/90) am Tag 40 dB als Grenze und nachts 30 dB. Auch hier geht es darum, was beim Nachbarn zu hören sein dürfen.

Alltagstätigkeiten im Ruhezeiten-Check

Die Regelung zur Zimmerlautstärke klingt einfach und doch kommt es zwischen Mietern gerade deshalb oft zu Streitigkeiten. Zudem gibt es einige Ausnahmeregelungen, die zu kennen es sich lohnt, bevor man sich beim Nachbar oder Vermieter beschwert. Daher möchten wir hier einige Tätigkeiten einem Ruhezeiten-Check unterziehen und erklären, was während der Ruhezeiten und außerhalb in Bezug auf Lärm erlaubt ist.

Rollläden runterlassen

Das Amtsgericht Düsseldorf urteilte in einem Verfahren (55 C 7723/10), in dem ein Kleinkind von den Rollläden des Nachbarn geweckt wurde, wie folgt: Rollläden dürften auch nach 22 Uhr noch heruntergelassen werden, da Rollläden zum normalen Gebrauch einer Wohnung gehören – insbesondere zur Abendzeit.

Kinderlärm

So nervig es für NachbarInnen auch mal sein mag, Kinderlärm ist kein Beschwerdegrund, ob tagsüber oder nachts. Im Rahmen ihrer Aufsichtspflicht müssen Eltern zwar dafür sorgen, dass der Kinderlärm während der Ruhezeiten nicht ausartet. Aber Geräusche wie Babygeschrei oder das Gepolter von Kindern sind auch während der Ruhezeiten hinzunehmen. Laut dem Landgericht Bad Kreuznach handelt es sich dabei um Lebensäußerungen von Kindern, für die Nachbarn umso mehr Verständnis haben sollten (1 S 21/01).

Geburtstagsfeier

Wie viel Spaß sie auch machen mag – eine laute Geburtstagsfeier verstößt nach 22 Uhr gegen die Hausordnung. Der Lautstärkepegel sollte dann niedrig gehalten werden. Zudem empfehlen wir Dir, Deine Feier vorher bei den Nachbarn anzukündigen. Vielleicht kannst Du sie auch mit einladen? Das befreit natürlich nicht von den Ruhezeiten, aber vielleicht drücken die Nachbarn dann ein Auge zu und Du kannst sorgenfrei feiern.

Nutzung des Badezimmers

Auch zur Badezimmernutzung während der Ruhezeiten gab es bereits einige Gerichtsverfahren. Insbesondere, wenn es um die nächtliche Ruhezeit geht. Das Kölner Landgericht urteilte (1 S 304/9), dass die Nutzung auch nach 22 Uhr noch erlaubt sei. Nicht nur Wasserhahn und -spülung dürfen genutzt werden, auch Baden und Duschen ist erlaubt. Laut dem Oberlandesgericht Düsseldorf können Duschen und Bäder nachts auf 30 Minuten beschränkt werden (WuM 91,288). Solange gehört es zu den üblichen Wohngeräuschen.

Waschmaschine und Trockner hingegen müssen nachts ausbleiben. Dafür darf die Waschmaschine laut dem Oberlandesgericht Köln auch sonntags betrieben werden, trotz der ganztägigen Ruhezeiten (16 Wx 165/00).

Geschlechtsverkehr

Für den Geschlechtsverkehr gibt es keine Sonderregelungen in Bezug auf die Ruhezeiten. Hier gilt also wie bei allen anderen Geräuschen, dass sie ab 22 Uhr auf einem normalen Niveau gehalten werden sollten.

Trittschall

Ob du gegen Trittschall aus der Wohnung über Dir vorgehen kannst, hängt stark vom Bau des Gebäudes ab und von dem Geräuschpegel, der bei Dir ankommt. Es gilt die zum Zeitpunkt des Baus aktuelle Gesetzeslage in Bezug auf den Schallschutz. Das urteilte auch der Bundesgerichtshof in einem Fall, in dem ein Eigentümer den Teppich seiner Wohnung gegen Laminat austauschte (V ZR 73/14). Die Bewohner darunter beklagten sich, da die Schritte nun deutlich lauter seien. Über drei Instanzen hinweg gewann jedoch der angeklagte Eigentümer.

Anders sieht es das Landgericht Hamburg (316 S 10/02). In einem ähnlichen Fall hat das Gericht den Vermieter der klagenden Partei dazu aufgefordert, die untere Wohnung mit einer entsprechenden Schallisolierung an der Decke zu versehen, da die Geräuschempfindung unverhältnismäßig seien. Zur Ermittlung der Unverhältnismäßigkeit sei nicht die DIN-Norm ausschlaggebend, sondern das persönliche Empfinden. Das Gericht habe zur Beurteilung daher selbst nachgehört. Hier war es im Gegensatz zum ersten Fall so, dass beides Mietwohnungen waren und der Vermieter das Laminat genehmigt hatte.

Haustiere

Tierhalter müssen in Bezug auf die Ruhestörung aufpassen, denn es gibt bereits mehrere Urteile, die zugunsten der Kläger geurteilt haben. In einem Urteil des Oberlandesgerichts Brandenburg (5 U 152/05) wurde ein Hundehalter zu 5.000,00 Euro Bußgeld pro Zuwiderhandlung verurteilt, weil der Hund wiederholt die nächtlichen Ruhezeiten störte. Noch kurioser klingt ein Fall des Amtsgerichts Zeven (3 C 216/00). Hier wurde der Halter eines Hahns dazu verpflichtet, dafür zu sorgen, dass der Hahn an Werktagen nur zwischen 7 und 20 Uhr krähte. An Wochenenden sogar erst ab 8 Uhr.

Musizieren

Während der Ruhezeiten ist das Musizieren selbstverständlich verboten. Was den Rest des Tages betrifft, sieht es anders aus. Dass gespielt werden darf, da sind sich die Gerichte einig. Bei der Dauer aber gibt es viele sehr unterschiedliche Urteile:

Der Bundesgerichtshof urteilte im Fall eines beruflichen Trompeters, dass das Musizieren auf Nebenräume zu beschränken sei (V ZR 143/17). Zudem soll er sich an Werktagen auf täglich zwei bis drei Stunden und an Sonn- und Feiertagen auf täglich ein bis zwei Stunden beschränken. Im Einzelfall hinge das Urteil aber von den Gegebenheiten vor Ort ab.

Das Amtsgericht München erlaubte einem Schlagzeuger an Werktagen zwei Stunden täglich, an Sonn- und Feiertagen eine Stunde täglich zu üben (484 C 14424/16 WEG).

Das Landgericht Frankfurt erklärte das Klavierspielen mit 3 Stunden täglich an Werktagen und 5 Stunden täglich an Sonn- und Feiertagen für zulässig (2/25 O 359/89).

Das Oberlandesgericht Frankfurt hingegen urteilte, dass Klavierspielen täglich 1,5 Stunden möglich sei (20 W 148/84).

Musik hören

Für Musik, ob aus dem Fernsehen, dem Radio oder der heimischen Musikanlage, gelten keine Sonderbestimmungen. Zur Ruhezeit muss der Geräuschpegel niedrig gehalten werden, um Nachbarn nicht zu stören.

Streit

Auch bei Streit gibt es keine Sonderregelungen was die Ruhezeiten betrifft. Kommt es während der Ruhezeiten zu vermehrten Störungen, können andere Mieter den Vermieter einschalten und gegebenenfalls sogar eine Mietminderung verlangen. So sprach das Landgericht Berlin (63 S 236/14) einem Mieter eine Mietminderung von 10 % zu, da die Streitigkeiten der Nachbarn unerträglich seien.

Renovierungsarbeiten / Umzüge / Handwerksarbeiten

Generell dürfen Mieter in ihrer Wohnung Renovierungsarbeiten durchführen, Regale anbringen, Bilder aufhängen und Möbel aufbauen – solange sie das außerhalb der vorgeschriebenen Ruhezeiten tun. Beachte aber, dass es in Deiner Hausordnung gegebenenfalls eine spezielle Regelung dazu gibt. Die Nachtruhe beginnt zwar erst um 22 Uhr. Manchmal gibt es zusätzlich eine vorgelagerte Nachtruhe, die bereits ab 19 oder 20 Uhr beginnt und in der hammern, bohren und Ähnliches verboten ist.

Das Gleiche gilt auch für Umzüge und damit verbundene Ein- und Aufbaumaßnahmen. Auch an Sonn- und Feiertagen ist das Umziehen erlaubt. Informiere Dich hier aber immer noch einmal über die regionalen Vorschriften, denn in vielen Bundesländern gibt es Ausnahmen in Form von Feiertagen, an denen Du nicht umziehen darfst. Das sind in der Regel Weihnachten und Karfreitag.

Übrigens: Wenn die Nachbarn renovieren und Dein Vermieter das zu verantworten hat, kannst du in der Regel eine Mietminderung durchsetzen. Denn wenn dem Vermieter das Nachbarhaus auch gehört, hat er die Renovierung genehmigt und ist für die Auswirkungen verantwortlich. Das klappt jedoch nur, wenn Du den Maßnahmen selbst nicht zugestimmt hast und wenn sie bei Deinem Einzug noch nicht im Gange waren.

Benachbarte Gewerbe- oder Gastronomiebetriebe

Wer schon einmal in der Innenstadt gewohnt hat, kennt es: tagsüber macht es Spaß durch die Gassen zu schlendern und das eigene Zuhause ganz nah zu wissen. Doch spätestens, wenn man abends schlafen will und draußen immer noch feiernde Menschen unterwegs sind, ärgert man sich. Wir können Dich beruhigen: Schränken Dich die Geräusche zu sehr ein, kannst Du Dich beschweren. Zwar gilt beim Nachbarn eine andere Hausordnung. Du hast aber laut § 1004 BGB generell die Möglichkeit, eine Unterlassungsklage zu erlassen, wenn Du laut § 906 BGB „wesentlich beeinträchtigt“ bist – zum Beispiel durch Lärm. Bevor Du die Polizei rufst, empfehlen wir Dir trotzdem ein Gespräch mit dem Betrieb. Vieles lässt sich auch außergerichtlich klären.

Wenn Du in oder nahe einem Gewerbe- oder Mischgebiet wohnst, gelten gegebenenfalls andere Regeln.

Gartenarbeiten / Nachbarn im Garten oder auf dem Balkon

Du arbeitest gern im Garten? Dann musst Du Acht darauf geben, welche Maschinen und Geräte Du einsetzt. Denn für spezielle Geräte gilt die bundesweit gesetzlich geregelte Abendruhe. Sie gilt ab 20 Uhr, also bereits vor der Nachtruhe ab 22 Uhr. Sie untersagt das Betreiben von gelisteten Geräten und Maschinen, darunter Rasenmähern und Laubbläsern. Rasenmähen ist daher den gesamten Sonntag über nicht erlaubt, da hier ganztägig Ruhezeit herrscht. Für Freischneider, Laubbläser, Laubsammler und Grastrimmer sind die Regeln sogar noch strenger: sie dürfen auch an Werktagen nur von 9 bis 13 Uhr und von 15 Uhr bis 17 Uhr betrieben werden. Ansonsten können sich Nachbarn beim Ordnungsamt, der Polizei oder Deinem Vermieter beschweren.

Anders sieht es mit Gesprächen und Feiergeräusche aus dem nachbarlichen Garten aus. Das müssen Nachbarn hinnehmen, bis um 22 Uhr die Nachtruhe eintritt. Beachte aber auch dabei die Vorschriften in Deiner Hausordnung.

Folgen bei Verstößen gegen die Ruhezeiten

Verstößt Du gegen die Ruhezeiten in Deiner Mietwohnung, kannst Du vom Vermieter abgemahnt werden. Bessert sich die Situation dann nicht, kann der Vermieter Dir sogar kündigen. Und klagt ein Nachbar beim Vermieter eine Mietminderung aufgrund Deiner Lärmbelästigung ein, kann Dein Vermieter den Verlust bei Dir über eine Schadensersatzklage einfordern.

In akuten Fällen rufen genervte Nachbarn gegebenenfalls auch direkt die Polizei. Die Behörden können Dir bei einer Geburtstagsfeier zum Beispiel die Musikanlage wegnehmen oder Deine Gäste nach Hause schicken. Eine Anzeige bei der Polizei oder beim Ordnungsamt führt im schlimmsten Fall sogar zu einem Bußgeld von bis zu 5.000,00 Euro. Denn bei einer Lärmbelästigung handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit nach §117 OWiG. Gegen dieses Urteil kannst Du zwar in einer Gerichtsverhandlung Einspruch erheben. Verlierst Du dort, trägst Du allerdings die gesamten Kosten der Gerichtsverhandlung. Das kann unter Umständen noch teurer werden als das Bußgeld.

Daher empfehlen wir Dir, Dich über Deine Hausordnung zu informieren und Dich an die Regeln zu halten. Solltest Du eine kleine Geburtstagsfeier oder Ähnliches planen, sprich am besten im Voraus mit Deinen Nachbarn, um Konflikte zu verhindern.

Exklusiv für NUWOG-MieterInnen

Wenn Du eine größere Geburtstagsfeier planst, kannst Du Dir übrigens auch einen unserer Gemeinschaftsräume mieten. Überall in Neu-Ulm stellen wir Gemeinschaftsräume in verschiedenen Größen zur Verfügung. So kannst Du ungestört feiern, ohne Dir über potenzielle Ruhestörungen Gedanken machen zu müssen.

Alle Informationen findest Du auf der Seite Mieten.

Was tun bei Lärmbelästigung?

Generell kannst Du eine Unterlassungserklärung erlassen, wenn Du Dich durch Lärm in Deiner Wohnung gestört fühlst. Geregelt ist das im § 1004 BGB und § 906 BGB. Wenn Du Dich aber durch einen Nachbarn belästigt fühlst, solltest Du erst einmal versuchen, das friedlich zu lösen. Sprich den Nachbarn dazu direkt an, versuch die Gründe für sein Verhalten zu verstehen und eine Lösung zu finden.

Hilft das nicht, wende Dich im nächsten Schritt an Deinen Vermieter. Dieser muss Dein Recht auf eine unwesentlich beeinträchtigte Wohnsituation durchsetzen. Tut er das nicht, hast Du gegebenenfalls das Recht auf eine Mietminderung. Dazu unten mehr.

Hilft der Vermieter nicht oder geht es um einen akuten Fall, kannst Du Dich auch an die Polizei oder das Ordnungsamt wenden. Es gibt mittlerweile sogar sogenannte Online-Wachen in vielen Städten, über die Du eine solche Meldung abgeben kannst. Die Behörden können zum Beispiel Partygäste direkt nach Hause schicken oder ein Bußgeld verhängen.

Beachte dabei, dass der angeklagte Nachbar das vielleicht nicht hinnimmt und es zu einem Gerichtsverfahren kommen kann. Dieses kostet Dich bei einem Sieg Zeit und Nerven, bei einer Niederlage noch dazu die Gerichtskosten. Zudem musst Du die Belästigung in den Ruhezeiten nachweisen können. Dabei kann ein Lärmtagebuch inklusive Zeugenbenennung helfen. Wir haben Dir eine Vorlage dafür erstellt, die Du kostenlos herunterladen kannst.

Entscheidest Du Dich für das Erlassen der Unterlassungsklage, musst Du einen Anwalt einbeziehen. Dieser setzt ein Schreiben auf, dass den Lärmerzeuger abmahnt und ihn bittet, die Lärmbelästigung zu unterlassen. Geschieht das nicht, setzt der Anwalt eine Unterlassungserklärung auf. Darin wird erklärt, dass sich der Lärmerzeuger die Belästigung unterlässt. In der Regel unterschreibt dieser die Erklärung und verpflichtet sich bei Nichteinhaltung zu einer Strafzahlung. Um diesen Prozess anzustoßen, musst Du die Belästigung nachweisen können. Nutze dazu gerne unsere Vorlage für ein Lärmtagebuch und vergiss nicht, Zeugen zu den einzelnen Einträgen zu benennen.

Durch die Einbeziehung des Anwalts entstehen hier aber hohe Kosten, weshalb wir Dir empfehlen, Dich zuerst von einem Anwalt oder einem Mieterverein beraten zu lassen.

Übrigens: Du kannst Dich natürlich auch beschweren, wenn es um Lärmbelästigung durch Züge, Straßenverkehr, Bauarbeiten, Gewerbe oder ähnliches geht. Das Umweltbundesamt ist in der Regel der richtige Ansprechpartner dafür. Auf der Website gibt listen Berichte zu verschiedenen Arten von Lärm auch spezielle Ansprechpartner auf. Hier findest Du zum Beispiel alles zum Thema Fluglärm, hier zu Industrie- und Gewerbelärm und hier zu Schienenlärm.

Download: Vorlage Lärmprotokoll

Lade hier unsere Vorlage für das Lärmprotokoll herunter – so erstellst Du es ganz einfach selbst.

Mietminderung bei Lärmbelästigung

Du hast mit Deinem Nachbarn gesprochen und mit der Polizei, aber es hat einfach nicht geholfen? Noch immer wirst Du dauerhaft durch Lärm belästigt, ob in den Ruhezeiten oder außerhalb? Dann kannst Du Deinem Vermieter auch eine Mietminderung ankündigen, sollte er das Problem nicht bis zu einem bestimmten Datum behoben bekommen. Das geht aber nur, wenn die Belästigung die Tauglichkeit Deiner Wohnung erheblich beeinträchtigt.

Auch hier gilt: Wenn sich Dein Vermieter dagegen wehrt, muss der Disput gegebenenfalls vor Gericht geklärt werden. Hier solltest Du ebenfalls Dein Lärmtagebuch sowie Zeugen parat haben. Zudem solltest Du beweisen können, dass Du auf den Vermieter zugegangen bist und eine Möglichkeit der Klärung gesucht hast. Kontaktiere ihn in Bezug darauf also schriftlich, am besten per E-Mail.

Wenn der Vermieter oder ein Gericht Dir eine Mietminderung zuspricht und ein Nachbar dafür verantwortlich ist, kann der Vermieter den Verlust als Schadensersatzforderung an den Nachbarn weitergeben.

Übrigens: Auch wenn Du Dich durch Lärmquellen gestört fühlst, auf die der Vermieter keinen Einfluss hat, kann Dir eine Mietminderung zugesprochen werden. Zum Beispiel wenn es eine Baustelle vor dem Haus gibt, die bei Einzug noch nicht da war und der Du nicht zugestimmt hast. Es kommt hier aber – wie in allen anderen Streitfällen zur Lärmbelästigung – auf die genauen Umstände an. Eine erste Einschätzung kann Dir auch hier ein Beratungsgespräch mit einem Anwalt und/oder einem Mieterverein geben.

Kontakte in Neu-Ulm

Mieterverein Ulm/Neu-Ulm

Der Mieterverein Ulm/Neu-Ulm ist Teil Deutschen Mieterbunds und hat seinen Sitz im Ulmer Fischerviertel. Alle Informationen findest Du auf der Website des Vereins: www.mieterverein-ulm.de

Mieterschutzbund Ulm & Umgebung e.V. 

Auch der Mieterschutzbund Ulm & Umgebung e.V. berät zu Fragestellungen im Wohnungsmietrecht. Zudem vertritt er Dich auf Wunsch auch außergerichtlich. Alle Informationen findest Du auf der Website des Vereins: www.mieterschutzbund-ulm.de

Ordnungsamt Neu-Ulm

Stadt Neu-Ulm
Sicherheit und Ordnung

Ludwigstraße 17, 2. OG
89231 Neu-Ulm

Polizei Neu-Ulm

Reuttier Str. 64
Tel. +49 731 80 13 0

FAQ: Häufig gestellte Fragen zu den Ruhezeiten Von wann bis wann ist Mittagsruhe?

Ruhezeiten werden von Bundesländern im Landes-Immissionsschutzgesetz und vom Vermieter in der Hausordnung geregelt. In manchen Fällen erlassen Städte und Gemeinden Sonderregelungen. Was genau bei Dir gilt, hängt also davon ab, wo Du wohnst. Meist orientieren sich die Regelungen an einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH V ZB 11/98), der die Mittagsruhe von 13 bis 15 Uhr definiert.

Die Abendruhe gilt ab 20 Uhr und betrifft den Betrieb von lauten Maschinen und Geräten. Dabei handelt es sich hauptsächlich um von Gewerben oder Städten betriebene Geräte. Eine Auflistung und alle Informationen findest Du im Bundes-Immissionsschutzgesetz.

Meistens gilt die Nachtruhe von 22 Uhr bis 7 Uhr morgens, denn das wurde in einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH V ZB 11/98) definiert. Festgeschrieben werden die Zeiten aber, genau wie die Mittagsruhe, von Bundesländern über das Landes-Immissionsschutzgesetz oder durch Deinen Vermieter über die Hausordnung.

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